4. Food Festival Uttenweiler am 12.05.2024


Unter dem Motto „Uttenweiler isst…“ stellen wir von der Narrenzunft Pflugraicher unser viertes Food Festival auf die Beine.
Am Sonntag, 12. Mai 2024 verwandeln wir den Uttenweiler Festplatz in eine Schlemmer- und Genussmeile.  

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Von schwäbischen Klassikern bis zum beliebten Street Food – für jeden, ob jung oder alt, wird etwas dabei sein.

Also lasst euch den Termin auf keinen Fall entgehen.  

Ob zum Frühschoppen, Mittagessen, Kaffee oder auch nur für den kleinen Hunger zwischendurch.

Besucht uns und entdeckt die verschiedensten angebotenen Spezialitäten.

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Die Narrenzunft selbst versorgt euch mit Getränken, Kaffee und Kuchen.

Den Kuchen gibt es auch zum Mitnehmen! 

Natürlich haben wir auch ein tolles Rahmenprogramm für unsere Besucher zu bieten.

Unter anderem werden uns unsere Cheerleader der Narrenzunft, die Mini – Stars und die Golden Stars, ihr Können zeigen. 

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Falls wir euer Interesse geweckt haben und ihr selbst mit eurem Food Truck/Imbiss zu uns kommen möchtet oder wenn ihr als Verein aus der Umgebung euren eigenen Stand auf die Beine stellen wollt, dann meldet euch doch unter info@food-festival-uttenweiler.de oder nutzt unser Kontaktformular.

Wir freuen uns über zahlreiche Anmeldungen!

Die Kosten für Standbetreiber belaufen sich auf  175,- zzgl. MwSt. pro Stand mit ca 20qm Fläche. Die Standkosten beinhalten einen Lichtstromanschluss mit 230V.


Werden weitere, oder andere (16A, 32A), Stromanschlüsse benötigt, oder es wird weitaus mehr Fläche benötigt,  geben wir Ihnen gerne vor Vertragsabschluss die Kosten für diese bekannt.

Stellplatzanfrage

Um sich um einen Platz für Ihren Foodtruck bzw. Stand zu bewerben füllen Sie bitte folgendes Formular aus, wir melden uns dann bei Ihnen mit weiteren Informationen:

AGB's

Narrenzunft Pflugraicher Uttenweiler e.V.


Gegenstand dieser allgemeinen Bedingungen ist die Veranstaltung „Food Festival Uttenweiler“ (im Folgenden „Festival“) am 12. Mai 2024 von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr
auf dem Festplatz neben der Turn- und Festhalle in 88524 Uttenweiler.

Veranstalter des Festivals ist die Narrenzunft Pflugraicher Uttenweiler e.V.
vertreten durch

1. Vorstand Claudia Traub
Pfarrer-Kneipp-Str. 3
88524 Uttenweiler
E-Mail: vorstand@nz-pflug-raicher.de
Telefon: 0179/2047380

Eintragung im Vereinsregister
Registergericht: Amtsgericht Ulm
Registernummer: VR 650104


Kontrollbehörde:
Der Landesbeauftrage für den Datenschutz Baden-Württemberg
Dr. Stefan Brink
Postfach 10 29 32
70025 Stuttgart


1 - Allgemeine Bedingungen für die Durchführung des Festivals 
1.1 Definition Festivalgelände 
Das Festivalgelände beinhaltet die Flächen, die für die Aufstellung der teilnehmenden Verkaufs-/ oder Ausstellungsstände und die Durchführung des Rahmenprogramms genutzt werden, sowie die zur Verfügung gestellten Flächen mit Sitzmöglichkeiten. Die Flächen sind nicht mit einem Zaun umfriedet, sodass die Besucher von allen Seiten auf das Gelände kommen.
1.2 Die Haftung des Veranstalters 
Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. 
Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen.
Eltern haften für ihre Kinder. Betreten des Festivalgeländes grundsätzlich auf eigene Gefahr.
1.2.1 Hör- und Gesundheitsschäden 
Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zu den Lautsprecher-Boxen oder jenseits von Absperrungen erfolgt auf eigene Gefahr des Besuchers. Der Gebrauch von Ohrstöpseln wird insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen. 
1.3 Nichtdurchführung des Festivals / Witterungsbedingung 
Das Festival findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. 
Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher das Festival jederzeit abzusagen.
1.4 Betreten und Verlassen des Festivalgeländes 
Da kein Eintritt verlangt wird ist es den Besuchern während des Festival jederzeit gestattet das Festivalgelände zu betreten oder zu verlassen. 
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher oder Vertragspartner auf dem Festivalgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht oder Feuerwerkskörper abbrennt, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher oder Vertragspartner vom Festival auszuschließen.
1.5 Sicherheitskontrollen 
Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung findet während des Festivals eine Sicherheitskontrolle durch den Sicherheitsdienst statt. Das Mitbringen etlicher Gegenstände (z. B. Waffen, Drogen etc.) in die unterschiedlichen Bereiche des Festivals ist untersagt. Ein Verstoß gegen das Mitbringen von einem oder mehrerer untersagter Gegenstände kann dazu führen, dass der Veranstalter den Zutritt zum Festival verweigert, sofern der Besucher nicht bereit ist, den betreffenden Gegenstand oder die betreffende Gegenstände abzugeben. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, Gegenstände für den Besucher zu verwahren. Der Veranstalter bzw. der von dem Veranstalter eingesetzte Sicherheitsdienst ist berechtigt, auf dem gesamten Festivalgelände Besucher bei begründetem Verdacht auf das Mitführen unerlaubter Gegenstände zu untersuchen.  
Den Anordnungen der Sicherheitskräfte ist jederzeit Folge zu leisten.
1.6 Sperrung/Räumung von Flächen des Festivalgeländes 
Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Festivalbereiche oder sonstige Bereiche des Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen des von ihm beauftragten Sicherheitsdienst ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden. 
1.7 Anreise der Besucher/Parken/Abschleppen  
Der Besucher ist für seine Anreise zum Festival selbst verantwortlich und parkt sein KfZ auf eigene Gefahr.
Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden; wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Die Flucht- und Rettungswege sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten. Der Veranstalter weist darauf hin, dass es sich bei den als Parkplätzen ausgewiesenen Flächen teilweise um Wiesen- und/oder Ackerflächen handelt. Die Befahrbarkeit dieser Flächen kann wetterbedingt erschwert/eingeschränkt sein. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für das Abschleppen von Fahrzeugen durch Dritte. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass das Abschleppen von Fahrzeugen mittels dafür nicht bestimmter Fahrzeuge (z. B. Traktoren) zu Schäden an dem abzuschleppenden Fahrzeug führen kann. 
1.8 Verbot des gewerblichen Pfandsammelns/Verbot gewerblicher Verkaufsstellen ohne Genehmigung
Das Einsammeln von Wertstoffen (z. B. Flaschen, Dosen oder anderen Gegenständen), die mit einem Pfand versehen sind zum Zwecke der Generierung von Einnahmen, ist auf dem Festivalgelände strengstens untersagt. Der Veranstalter behält sich vor, Besucher, die gegen diese Verpflichtung verstoßen, vom Festival auszuschließen und die gesammelten Wertstoffe zu konfiszieren. Es ist strengstens untersagt, ohne Zustimmung des Veranstalters, Verkaufsstellen auf dem Festivalgelände zu betreiben. Die Zustimmung des Veranstalters ist vorab zu beantragen. Der Betrieb nicht genehmigter Verkaufsstellen kann zum sofortigen Ausschluss von dem Festival führen. Der Veranstalter behält sich zudem vor, die zum Kauf angebotene Ware zu konfiszieren.
1.9 Bild- und Tonaufzeichnungen
1.9.1 Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen durch den Veranstalter
Der Besucher ist sich darüber im Klaren, dass auf dem Festivalgelände Ton- und Bildaufnahmen erstellt werden und willigt unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, z.B. über das Internet) ein.
2 - Hausordnung Festivalgelände
2.1 Umgang mit Abfällen
Während des Festivals sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Mülltonnen und - container zu entsorgen.
2.2 Geltung des Jugendschutzgesetzes 
Auf dem gesamten Festivalgelände gilt das Jugendschutzgesetz. 
2.3 Nutzung der Toiletten 
Urinieren und/oder defäkieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet. 
2.4 Vandalismus 
Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt. 
2.5 Verbot des Betretens bestimmter Flächen 
Das Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten, Mülltonnen, Müllcontainer und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Festivalgelände ist verboten. 
2.6 Gebot der Rücksichtnahme 
Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalbesuchern zu üben. 
2.7 Verkauf von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken 
Der Verkauf ist dem Veranstalter vorbehalten. Die Vertragspartner sind nur zum Verkauf von Getränken nach Rücksprache mit dem Veranstalter berechtigt. 
2.8 Hygieneverordnung 

Es gilt die allgemeine Lebensmittel- und Hygieneverordnung. Diese muss vom Vertragspartner eingehalten werden.

3 - Allgemeine Bedingungen zur Bewerbung zum Festival 
Siehe Online Bewerber Formular auf Homepage www.food-festival-uttenweiler.de 

Kontakt

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